HEKS-Beschwerde führt zu Erleichterung im Familiennachzug
In der Schweiz konnten geflüchtete Menschen mit einer vorläufigen Aufnahme bisher ihre Familienangehörigen frühestens nach einer Wartefrist von drei Jahren nachziehen. Dank der Beschwerde einer Juristin der HEKS-Rechtsberatungsstelle (SAJE) in Lausanne hat das Bundesverwaltungsgericht nun seine Rechtsprechung angepasst: Ab sofort muss bereits vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist das Recht auf Familie im Einzelfall abgewogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Wartefrist von zwei Jahren noch als zulässig. Ofodu weist indessen darauf hin, dass auch zwei Jahre – vor allem im Leben eines kleinen Kindes – eine lange Zeit sind. Dazu kommt die Zeit der Trennung während der Flucht und des Asylverfahrens. «Ist die Einreise dann durch das SEM bewilligt, dauert es in den meisten Fällen noch mehrere Monate, bis alle Papiere bereit sind und die Familie effektiv vereint ist», betont die Leiterin des SAJE. «Diese verlorene Zeit im Leben eines Kindes wird nie mehr wiederkehren.»
Der Fall der eritreischen Familie muss nun erneut vom SEM beurteilt werden, und es dürfte noch eine Weile dauern, bis der mittlerweile 11-jährige Junge effektiv mit seinem Vater zusammenleben kann. Doch das Bundesverwaltungsgericht stellt jetzt schon klar: Die Praxis und letztendlich auch das Gesetz müssen für alle vorläufig Aufgenommenen angepasst werden.