Häufige Fragen
Wo befindet sich mein Arbeitsort?
- In der Region Nordwestschweiz befinden sich die Zentren an folgenden Standorten: Basel (BAZmV), Allschwil (BL) (BAZoV) bzw. ab 2019/2020 in Flumenthal (SO) und Muttenz (BL) (BAZoV).
- In der Region Ostschweiz befinden sich die Zentren an folgenden Standorten: Altstätten (SG) (BAZmV), Kreuzlingen (TG) (BAZoV).
Was sind die Arbeitszeiten?
Wie wird Verständigung mit Asylsuchenden gewährleistet?
Wie werde ich auf die Arbeit vorbereitet?
Ich habe noch nie mit DolmetscherInnen zusammengearbeitet? Wird man vorgängig dazu geschult
Wie gross sind die Teams?
Was sind genau meine Aufgaben?
RechtsvertreterInnen:
- die Durchführung von Vorgesprächen,
- die Teilnahme an Befragungen
- die Eröffnung und Erläuterung von Verfügungen
- die Chancenprüfung und -beratung während des Verfahrens und nach dem erstinstanzlichen Entscheid,
- ggf. das Verfassen einer Beschwerde (Rechtsmitteleingabe) bzw. Begründung des Verzichts darauf
- ggf. die Mandatsführung im Beschwerdeverfahren.
- Sind Sie als UMA Vertrauensperson angestellt, kommt die Wahrnehmung spezifischer Interessen der Minderjährigen als Aufgabe hinzu.
BeraterInnen:
Werde ich als RechtsvertreterIn die asylsuchende Person während des ganzen Aufenthalts im BAZ «begleiten»?
Muss ich Erfahrung im Asylbereich mitbringen?
Werde ich im Umgang mit belastenden Situationen unterstützt? Wenn ja, in welcher Form?
Welche Hilfsmittel (IT-Infrastruktur) stehen zur Verfügung?
Ich lebe (und arbeite) zurzeit noch im Ausland, welche Arbeitsbewilligung brauche ich, um in der Schweiz arbeiten zu können?
Als StaatsbürgerInnen eines EU/EFTA-Staates können Sie sich für eine Arbeitsstelle bei uns bewerben. Sofern Sie eine schriftliche Einstellungserklärung (z.B. Arbeitsvertrag) von uns erhalten, können Sie eine Aufenthaltsbewilligung bei der von Ihnen vorgesehenen Wohngemeinde in der Schweiz beantragen. Diese Bewilligung gilt sogleich als Arbeitsbewilligung.
Für StaatsbürgerInnen eines Nicht-EU/EFTA-Staates, die über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA-Staat verfügen, gelten dieselben Zulassungsbedingungen wie für Personen, die aus Drittstaaten direkt einreisen. Die Voraussetzungen für eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz sind an persönliche und gesamtwirtschaftliche Voraussetzungen gebunden (weitere Informationen finden Sie unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige.html). Sollte es zu einer Einstellung von Nicht-EU/EFTA Staatsangehörigen kommen erfolgt die Gesuchseinreichung für die Arbeitsbewilligung durch den Arbeitgeber.
Drittstaatangehörige sind verpflichtet Quellensteuern zu bezahlen.
Werden auch GrenzgängerInnen angestellt?
GrenzgängerInnen können mit einer Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) die Stelle antreten. Eine Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Grenzzone des entsprechenden Kantons erteilt. GrenzgängerInnen aus Drittstaaten (Nicht-EU/EFTA_Staaten) kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind. GrenzgängerInnen sind verpflichtet Quellensteuern zu zahlen.
Ich habe mein Studium ausserhalb der Schweiz absolviert und habe einen ausländischen Abschluss in Rechtswissenschaften. Kann ich mich trotzdem bewerben?
Link zur Anerkennungsstelle für Hochschuldiplome von Swissuniversities