Häufige Fragen

Wo befindet sich mein Arbeitsort?

Die Dienstleistungen der Beratung und Rechtsvertretung werden in allen Bundesasylzentren (Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion [BAZmV] und Bundesasylzentren ohne Verfahrensfunktion [BAZoV]) sowie an den Flughäfen Zürich und Genf angeboten. Der Grossteil der Arbeit fällt in den BAZmV an. Die Dienstleistungen der Beratung und Rechtsvertretung müssen aber an allen Standorten gewährleistet werden. 
  • In der Region Nordwestschweiz befinden sich die Zentren an folgenden Standorten: Basel (BAZmV), Allschwil (BL) (BAZoV) bzw. ab 2019/2020 in Flumenthal (SO) und Muttenz (BL) (BAZoV).
  • In der Region Ostschweiz befinden sich die Zentren an folgenden Standorten: Altstätten (SG) (BAZmV), Kreuzlingen (TG) (BAZoV).

Was sind die Arbeitszeiten?

Die Leistungen der Beratung und Rechtsvertretung müssen während den fünf Arbeitstagen pro Woche von 7.30 bis 17.30 Uhr gewährleistet sein. Die Arbeitseinsätze erfolgen innerhalb dieser Zeiten und richten sich nach den individuell vereinbarten Arbeitspensen der einzelnen Mitarbeitenden.
 

Wie wird Verständigung mit Asylsuchenden gewährleistet?

Zur Kommunikation mit den Asylsuchenden stehen bei Bedarf Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung. Die DolmetscherInnen werden entweder vor Ort sein oder per Telefon zugeschaltet werden.
 

Wie werde ich auf die Arbeit vorbereitet?

Das notwendige Fachwissen und die benötigten berufsspezifischen Kompetenzen werden allen neuen MitarbeiterInnen im Rahmen von mehrtägigen Einführungsschulungen vermittelt. Zusätzlich werden sie in der Anfangsphase «on the job» eng begleitet und eingeführt.
 

Ich habe noch nie mit DolmetscherInnen zusammengearbeitet? Wird man vorgängig dazu geschult

Die BeraterInnen und RechtsvertreterInnen werden zusätzlich zur Einführungsschulung zur Zusammenarbeit mit den DolmetscherInnen sowie zum Dolmetschgespräch geschult. 
 

Wie gross sind die Teams?

Die Grösse der Teams variiert je nach Funktion und Region. Die maximale Teamgrösse bei den/die RechtsvertreterInnen beträgt ca. 13 Personen. Die BeraterInnen arbeiten in Teams mit ca. 5 Personen. Die Teamgrössen der anderen Funktionen sind kleiner.

Was sind genau meine Aufgaben?

RechtsvertreterInnen:

Die RechtsvertreterInnen müssen eine sorgfältige und unabhängige Mandatsführung unter Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleisten. Sie vertreten die asylsuchenden Personen im erstinstanzlichen Asylverfahren (unabhängig davon, ob dieser ein Dublin-Fall ist oder nicht) und nötigenfalls im daran anschliessenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Die Vertretung dauert bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides oder bis zum Entscheid über die Durchführung des Asylverfahrens im erweiterten Verfahren.
Zu Ihren Aufgaben zählen insbesondere:
  • die Durchführung von Vorgesprächen,
  • die Teilnahme an Befragungen
  • die Eröffnung und Erläuterung von Verfügungen
  • die Chancenprüfung und -beratung während des Verfahrens und nach dem erstinstanzlichen Entscheid,
  • ggf.  das Verfassen einer Beschwerde (Rechtsmitteleingabe) bzw. Begründung des Verzichts darauf
  • ggf. die Mandatsführung im Beschwerdeverfahren.
  • Sind Sie als UMA Vertrauensperson angestellt, kommt die Wahrnehmung spezifischer Interessen der Minderjährigen als Aufgabe hinzu.

BeraterInnen:

Die Beratung beinhaltet die Vermittlung von Informationen an die asylsuchenden Personen. Im Vordergrund stehen dabei die Rechte und Pflichten der Asylsuchenden im Asylverfahren sowie der Ablauf des Verfahrens. Die BeraterInnen unterstützen die asylsuchenden Personen zudem bei der Beweismittelbeschaffung. Neben dem individuellen Beratungsgespräch, das mit allen asylsuchenden Personen durchgeführt wird, sind die BeraterInnen auch für den Betrieb der Anlaufstelle zuständig, die an fünf Arbeitstagen pro Woche offen ist und an die sich die asylsuchenden Personen auch mit allgemeinen Fragen wenden können.

Werde ich als RechtsvertreterIn die asylsuchende Person während des ganzen Aufenthalts im BAZ «begleiten»?

Idealerweise werden die asylsuchenden Personen während des gesamten Aufenthalts im BAZ von demselben/derselben RechtsvertreterIn vertreten. Aufgrund des getakteten Verfahrens und den damit verbundenen engen Fristen können Handwechsel aber nicht gänzlich vermieden werden.

Muss ich Erfahrung im Asylbereich mitbringen?

Für die Stelle als BeraterIn ist die Berufserfahrung im Asylbereich von Vorteil. RechtsvertreterInnen müssen über eine mindestens dreimonatige Berufserfahrung in Rechtsvertretung von Asylsuchenden verfügen. 

Werde ich im Umgang mit belastenden Situationen unterstützt? Wenn ja, in welcher Form?

Die MitarbeiterInnen werden auf verschiedene Arten im Umgang mit belastenden Situationen unterstützt. Es werden Einführungs- und Vertiefungskurse zum Resilienz-Training angeboten, in dem die Mitarbeitenden lernen, wie Resilienz trainiert und verankert werden kann. Auch werden Strategien geübt, um mit belastenden Situationen umgehen zu können. Im Arbeitsalltag besteht die Möglichkeit belastende Situationen in der Intervision mit den TeamkollegInnen während den Teamsitzungen zu besprechen oder im Coaching durch die Führungspersonen im Eins-zu-eins-Verhältnis zu reflektieren und Lösungsansätze zu finden. Ergänzend dazu kann auch Supervision durch eine externe Fachperson zur Unterstützung beim Umgang mit belastenden Situationen in Anspruch genommen werden.

Welche Hilfsmittel (IT-Infrastruktur) stehen zur Verfügung?

Es steht die übliche IT-Infrastruktur zur Verfügung, PC, Telefon, Drucker, Scanner, Fax. Für die Fallführung wird eine Datenbank eingesetzt, die auch über ein integriertes Planungstool für die Termindisposition verfügt.

Ich lebe (und arbeite) zurzeit noch im Ausland, welche Arbeitsbewilligung brauche ich, um in der Schweiz arbeiten zu können?

Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aller Qualifikationsstufen aus den EU-/EFTA-Staaten erhalten durch das Personenfreizügigkeitsabkommen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten – sogenannte Drittstaaten – werden gemäss Auftrag des Bundesrates in beschränktem Ausmass lediglich gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.

Als StaatsbürgerInnen eines EU/EFTA-Staates können Sie sich für eine Arbeitsstelle bei uns bewerben. Sofern Sie eine schriftliche Einstellungserklärung (z.B. Arbeitsvertrag) von uns erhalten, können Sie eine Aufenthaltsbewilligung bei der von Ihnen vorgesehenen Wohngemeinde in der Schweiz beantragen. Diese Bewilligung gilt sogleich als Arbeitsbewilligung.   

Für StaatsbürgerInnen eines Nicht-EU/EFTA-Staates, die über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA-Staat verfügen, gelten dieselben Zulassungsbedingungen wie für Personen, die aus Drittstaaten direkt einreisen. Die Voraussetzungen für eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz sind an persönliche und gesamtwirtschaftliche Voraussetzungen gebunden (weitere Informationen finden Sie unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige.html). Sollte es zu einer Einstellung von Nicht-EU/EFTA Staatsangehörigen kommen erfolgt die Gesuchseinreichung für die Arbeitsbewilligung durch den Arbeitgeber.

Drittstaatangehörige sind verpflichtet Quellensteuern zu bezahlen.

Werden auch GrenzgängerInnen angestellt? 

GrenzgängerInnen können mit einer Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) die Stelle antreten. Eine Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Grenzzone des entsprechenden Kantons erteilt. GrenzgängerInnen aus Drittstaaten (Nicht-EU/EFTA_Staaten) kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind. GrenzgängerInnen sind verpflichtet Quellensteuern zu zahlen.

Ich habe mein Studium ausserhalb der Schweiz absolviert und habe einen ausländischen Abschluss in Rechtswissenschaften. Kann ich mich trotzdem bewerben? 

Sie verfügen bei Stellenantritt über einen Masterabschluss, den Sie an einer Universität im europäischen Raum erworben haben. Falls Sie Ihren Masterabschluss ausserhalb der EU/EFTA erworben haben, verfügen Sie über eine Anerkennungsempfehlung von Swissuniversities (MLaw, lic. iur). Dabei handelt es sich um eine Bestätigung, dass Ihr Hochschulabschluss dem Schweizer Abschluss entspricht. Der Anerkennungsprozess dauert ca. 2 Monate. 
Link zur Anerkennungsstelle für Hochschuldiplome von Swissuniversities

Im Stelleninserat steht, dass ich einen Straf- und Betreibungsregisterauszug vorlegen muss. Zu welchem Zeitpunkt brauchen Sie diese Unterlagen?

Am besten bringen Sie den aktuellen Straf- und Betreibungsregisterauszug direkt an das erste Bewerbungsgespräch mit.