Medienmitteilung vom 4. Juli 2023

HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende gewinnt Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 4. Juli die Schweiz in drei von vier Fällen verurteilt, in denen das Staatssekretariat für Migration (SEM) Personen den Familiennachzug verweigert hatte, weil sie teilweise von der Sozialhilfe abhängig waren. Zwei der vier Beschwerden hatte die HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Lausanne (SAJE) eingereicht. 

Geflüchtete Personen, denen in der Schweiz Schutz gewährt wird, erhalten entweder eine B-Bewilligung oder eine vorläufige Aufnahme mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft. Personen, die als Flüchtlinge anerkannt werden und einen B-Ausweis erhalten, können ihre Kernfamilie, von der sie durch die Flucht getrennt wurden, ohne Auflagen nachziehen. Personen, die nur eine vorläufige Aufnahme erhalten (Status F), müssen hingegen zwei Jahre warten, bevor sie ein Gesuch um Familiennachzug stellen können. Zudem müssen sie nachweisen, dass sie für den Lebensunterhalt der ganzen Familie aufkommen können. 
SAJE

Das Urteil des EGMR befasst sich nun mit der Frage, ob die im Schweizerischen Recht festgelegten Voraussetzungen für den Familiennachzug mit den Menschenrechten, insbesondere mit dem Recht auf Familienleben (Artikel 8 EMRK), vereinbar sind. In allen vier Fällen konnten die Antragsteller:innen die finanzielle Unabhängigkeit der Familie nicht ausreichend sicherstellen. Der erste Fall betrifft einen Mann, der seine Frau und die vier gemeinsamen Kinder nachziehen will. Er arbeitet 100 Prozent und ist als Einzelperson finanziell unabhängig. Für die gesamte Familie reicht sein Einkommen jedoch nicht aus, und die finanzielle Unabhängigkeit wäre nicht mehr gegeben. Im zweiten Fall ist die Antragstellerin eine alleinerziehende Mutter. Drei ihrer Kinder leben bereits bei ihr in der Schweiz. Nun möchte sie auch ihre älteste Tochter zu sich holen. Aufgrund der Betreuungspflichten ist sie nur 50 Prozent erwerbstätig und finanziell nicht unabhängig. Der dritte Fall betrifft eine invalide Mutter, die ihre im Herkunftsland zurückgebliebene Tochter nachkommen lassen möchte. Im vierten Fall geht es um eine Frau, die ihre beiden Töchter nachziehen will. Aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung war die Frau in der Schweiz nie erwerbstätig, ihre Invalidität wurde jedoch nie offiziell anerkannt. 

In allen vier Fällen lehnte die Schweiz das Gesuch um Familiennachzug ab, weshalb beim EGMR Beschwerde eingereicht wurde. In seinem Urteil nimmt der EGMR nun eine Interessenabwägung vor zwischen dem Interesse der Beschwerdeführer:innen, mit ihren Familien zusammenleben zu können, und dem Interesse der Schweiz, die Zuwanderung und die damit verbundenen Kosten zu steuern. 

In den ersten drei Fällen urteilte der Gerichtshof, dass von den Beschwerdeführer:innen in ihren spezifischen Situationen nicht verlangt werden kann, mehr zu arbeiten, und dass die Schweiz daher gegen Artikel 8 EMRK verstossen hat, als sie ihnen die Familienzusammenführung verweigerte. Im letzten Fall hingegen befand der EGMR, dass die Beschwerdeführerin mehr hätte tun müssen, um finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen, und dass der Entscheid der Schweiz daher rechtens war. Schliesslich ermahnte der Gerichtshof die Schweiz, diese Verfahren mit höchster Geschwindigkeit zu behandeln. 

HEKS begrüsst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der EGMR anerkennt damit implizit die Tatsache, dass geflüchtete Menschen in der Schweiz sehr oft gezwungen sind, prekäre Arbeitsverhältnisse einzugehen. Diese sind mit tiefen Einkommen verbunden und erlauben selten eine sinnvolle Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Urteil des EGMR trägt diesen tatsächlichen Lebenssituationen der Beschwerdeführer:innen Rechnung und gewichtet sie stärker als die theoretischen Auflagen im Gesetzestext.  

HEKS bedauert hingegen, dass im letztgenannten Fall die persönliche Notlage der Beschwerdeführerin nicht als ausreichende Begründung für ihre fehlende finanzielle Unabhängigkeit gewertet wurde. 

Grundsätzlich kritisiert HEKS die unterschiedliche Behandlung von Personen mit B-Bewilligung und Personen mit vorläufiger Aufnahme. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Familien in keinem anderen Land als der Schweiz zusammenleben können und die Familie ein Schlüsselfaktor für die Integration darstellt. 

Samuel Berner
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Vier Fragen an Karine Povlakic, Rechtsvertreterin SAJE

Zwei der vier Klagen, zu denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 4. Juli ein Urteil veröffentlichte, wurden durch die HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Lausanne (SAJE) eingereicht. Reicht SAJE häufig Beschwerden beim EGMR ein? 
Nein, SAJE reicht nur selten Beschwerden beim EGMR ein, denn die Verfahren sind langwierig und die Erfolgsaussichten sind sehr gering. Eine Beschwerde beim EGMR machen wir in der Regel nur dann, wenn eine rechtliche Grundsatzfrage vorliegt, die viele Fälle betrifft. Wir sprechen in diesem Zusammenhang auch von strategischer Prozessführung.

Warum hat SAJE in den beiden vorliegenden Fällen Klage beim EGMR eingereicht? 
SAJE reichte zwei Beschwerden ein, die zwei unterschiedliche Situationen betreffen: Ein Fall betrifft den Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge bei fehlender finanzieller Eigenständigkeit. In diesem Fall hiess der EGMR die Beschwerde gut. Der zweite Fall betrifft die unterschiedliche Behandlung von anerkannten Flüchtlingen mit einer F-Bewilligung und solchen mit einer B-Bewilligung beim Familiennachzug. Hier hat der EGMR die Beschwerde leider abgelehnt.

Was verändert sich nach dem positiven Urteil konkret für die Klägerin im ersten Fall? 
Die Schweiz ist an das Urteil des EGMR gebunden und muss es umsetzen. Die Beschwerdeführerin kann ihre Tochter nun endlich in die Schweiz holen. Das ganze Verfahren für den Familiennachzug dieses Kindes hat 13 Jahre gedauert. Den ersten Antrag an die zuständige Behörde hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 gestellt. 

Hat dieses Urteil auch Einfluss auf die zukünftige Rechtsprechung in der Schweiz?
Ja, der Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen kann künftig auch dann bewilligt werden, wenn sie finanziell nicht unabhängig sind. Die Schweiz muss künftig die Ursache für die (teilweise) Sozialhilfeabhängigkeit genau prüfen und in ihren Entscheid miteinbeziehen. Dies verbessert die Chancen auf Familiennachzug, insbesondere für

  • Grossfamilien, bei denen ein Elternteil zu 100 Prozent erwerbstätig ist, dessen Einkommen aber nicht ausreicht, um die finanzielle Unabhängigkeit der ganzen Familie zu gewährleisten. 
  • Personen, die zu 100 Prozent arbeitsunfähig sind und deren IV-Rente nicht ausreicht.
  • Alleinerziehende, die nur Teilzeit arbeiten, aber dadurch ihren Willen zur Integration im Rahmen ihrer Möglichkeiten zeigen. In dem vom SAJE vertretenen Fall ging es um eine somalische Frau, die Analphabetin war und keine Berufsausbildung hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass sie mit ihrer 50%-Stelle als Reinigungskraft alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hatte und ihr die fehlende finanzielle Unabhängigkeit nicht vorgeworfen werden könne.