Medienmitteilung vom 04. Februar 2020

Keine Ausschaffung von verletzlichen Personen nach Italien

2019 haben die HEKS-Rechtsberatungsstellen in der Deutschschweiz sowie in der Romandie 11‘700 Beratungsgespräche geführt. In über 2000 Fällen übernahmen sie die rechtliche Vertretung. 346 Fälle wurden vor das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gebracht. Im Dezember 2019 bekam die HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Lausanne (SAJE) vor dem BVGer in einer wichtigen Beschwerdesache Recht: Ein wegweisendes Urteil in der Anwendung der Dublin-Verordnung, über das zahlreiche Medien bereits ausführlich berichtet haben.

Am 17. Dezember 2019 hat die HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Lausanne SAJE vor dem BVGer einen wichtigen Sieg errungen (BVG E-962/2019). Eine schwer kranke Frau und ihre Kinder (BVG E-962/2019) sollten auf der Grundlage der Dublin-Verordnung nach Italien ausgeschafft werden. SAJE reichte beim BVGer Beschwerde ein. Das BVGer gibt SAJE recht und hält in seinem Urteil unmissverständlich fest, dass eine asylsuchende Person, die an einer schweren Krankheit leidet und auf ununterbrochene Behandlung angewiesen ist, nicht nach Italien ausgeschafft werden darf ohne individuelle und detaillierte Zusicherungen seitens Italien. In einer Garantieerklärung müssten die italienischen Behörden ausführlich darlegen, wo Mutter und Kinder untergebracht werden, und wie die medizinische Betreuung konkret aussehen wird.

Recours du SAJE au TAF
Chloé Ofodu, Verantwortliche der HEKS-Rechtsberatungsstelle SAJE, erklärt dazu: «Der Schutz von verletzlichen Asylsuchenden wird durch diesen Grundsatzentscheid verbessert. Das Urteil definiert sehr ausführlich die rechtlichen Bedingungen, die von den Schweizer Behörden beachtet werden müssen, bevor sie eine Ausschaffung nach Italien anordnen können. RechtsanwältInnen in der Schweiz können sich zukünftig bei der Verteidigung von besonders schutzbedürftigen Personen auf dieses Urteil beziehen.» Im Anschluss an diesen Beschluss gab das BVGer einer weiteren Beschwerde von SAJE statt: im Fall einer äthiopischen Familie, die nach Italien ausgeschafft werden sollte (F-1154/2019), weist das BVGer das Staatssekretariat für Migration ebenfalls an, Garantien der italienischen Seite bezüglich der individuellen Unterbringung und des Zugangs zu Versorgungsleistungen anzufordern. Sollte dies unterbleiben, darf die Familie nicht ausgeschafft werden.
 

Rechtsprechung des Tarakhel-Urteils ausgeweitet

Von den über 700 Fällen, die das SAJE 2019 im Kanton Waadt behandelte, wurden 132 vor das BVGer gebracht. Die Beschwerden, die sich spezifisch gegen die Ausschaffung nach Italien richteten, berufen sich auf zahlreiche Berichte von NGOs und Zeugenaussagen, welche die Betreuungs- und Unterbringungssituation in Italien als mangelhaft beurteilen. Personen, die nach Italien zurückgeschafft wurden, seien von den dortigen Aufnahmezentren abgewiesen und auf die Strasse gesetzt worden. Dort seien sie ohne jede soziale Hilfe, Verpflegung oder medizinische Versorgung Gewalt und Armut ausgeliefert.
Mit einer ähnlichen Begründung hatte das SAJE bereits 2014 einen Fall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewonnen. Damals verteidigten die HEKS-JuristInnen eine Familie, die gegen ihre Ausschaffung nach Italien geklagt hatte. In seinem Urteil im Fall Tarakhel stellte der Gerichtshof fest, dass die Schweiz diese Familie nicht ausschaffen könne, ohne zuvor von Italien Garantien über eine angemessene Unterbringung und den Zugang zu Versorgungsleistungen einzuholen, sowie die Zusicherung, dass die Familie nicht getrennt wird.

«Salvini-Dekret»

Im November 2018 hat Italien das «Salvini-Dekret» verabschiedet. Infolge dieser Regelung hat sich das italienische Asylsystem in Bezug auf die Unterbringung und den Zugang zu Versorgungsleistungen erheblich verschlechtert, insbesondere für Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien zurückgeschickt werden. Vor dem Hintergrund der massiven Verschlechterung der Aufnahmebedingungen hat das neue Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, E-962/2019, den Anwendungsbereich des Tarakhel-Urteils (ursprünglich nur auf Familien anwendbar) auch auf Personen ausgeweitet, die an einer schweren Krankheit leiden und deren Behandlung nicht unterbrochen werden darf. Weiter reagiert das Gericht auf diese Situation mit dem Entscheid, dass der Verweis auf ein allgemeines Garantieschreiben nicht mehr ausreichend ist und die Zusicherungen für jede Person individuell und in Einzelheiten angegeben werden müssen.

Samuel Berner
Abteilungsleiter Medien und Information
Samuel Berner

Telefon direkt: 044 360 88 25
Mobile: 076 461 88 70
E-Mail: samuel.berner@heks.ch

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Ihre Spende wird im Kleinen Grosses bewirken!

CHF
90
CHF
150
CHF
250
CHF
Bestimmen Sie selbst, wieviel Sie spenden möchten.
Ich spende für:
Rechtsberatung für sozial Benachteiligte